Welche Regeln und Vereinbarungen gelten für den Distanzunterricht?
- Der Distanzunterricht (Lernen zuhause) und der Präsenzunterricht (in der Schule) sind gleich wichtig. „Die im Präsenzunterricht bestehenden Rechte und Pflichten für Schüler*innen und Lehrkräfte gelten auch im Distanzunterricht.“ (Rahmenkonzept zur Durchführung von Distanzunterricht nach §19 Abs. 4 BaySchO).
- Die Pflicht, sich zu entschuldigen oder Beurlaubungen zu beantragen, gilt auch für den Distanzunterricht. Sollte ein/e Schüler*in vorübergehend aufgrund technischer Probleme nicht am Distanzunterricht teilnehmen können, muss die jeweilige Lehrkraft informiert werden.
- Der Distanzunterricht findet nach UNTIS-Stundenplan (mit Pausen und Freistunden) statt.
- Der Distanzunterricht beginnt in der 1. Stunde der Klasse mit einer Anwesenheitskontrolle in Microsoft Teams. Alle Schüler*innen müssend anwesend sein und die entsprechenden Arbeitsmaterialien bereithalten. Unterrichtsfremden Personen ist die Teilnahme nicht gestattet (Abschnitt 7 Nr. 6 der Anlage 2 zu § 46 BaySchO).
- Die Anwesenheit der Schüler*innen wird im Laufe des Schultages immer wieder überprüft und dokumentiert.
- Der Distanzunterricht findet live durch Audio- oder Videokonferenzen, Chats und/oder durch Arbeitsaufträge statt.
- Unterrichtsbeiträge von Schüler*innen sind bei einer Videokonferenz durch Handzeichen anzuzeigen (entsprechende Funktion/Button). Die Schüler/innen sollen ihr Mikrofon stummschalten.
- Die Lehrkräfte sind während ihrer Unterrichtsstunde für die Klasse erreichbar.
- Mündliche Leistungsnachweise können auch digital durchgeführt werden.
- Es ist strafrechtlich verboten, Unterricht per Foto, Video oder Audio aufzuzeichnen (siehe hierzu https://www.datenschutz-bayern.de/5/videoaufnahmen.html bzw. § 201 Abs. 1 Nr. 1-2 StGB).
Werden diese Regeln nicht beachtet, folgen für die/den Schüler*in entsprechende Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen (Mitteilung, Verweis …).
Münchberg, Dezember 2020
Die Schulleitung
Zuletzt aktualisiert am 15.07.21 von WGrossmann.