Was tue ich, wenn ich nicht zum Unterricht kommen kann?

(1) Sind Auszubildende aus zwingenden Gründen verhindert, am Unterricht oder an einer verbindlichen sonstigen Schulveranstaltung teilzunehmen, ist die Schule unverzüglich unter Angabe des Grundes zu verständigen. Im Fall fernmündlicher Verständigung ist eine schriftliche Mitteilung innerhalb von drei Tagen nachzureichen.

(2) Bei einer Erkrankung ist der Mitteilung an die Schule eine Ablichtung der vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung beizufügen. Wird die Bescheinigung nicht unverzüglich vorgelegt (innerhalb von drei Tagen), gilt das Fernbleiben als unentschuldigt.

(3) Ein ärztliches oder schulärztliches Zeugnis kann in der Regel nur dann als genügender Nachweis für die geltend gemachte Erkrankung anerkannt werden, wenn es auf Feststellungen beruht, die die Ärztin oder der Arzt während der Zeit der Erkrankung getroffen hat. (nach BSO)

 

Die abgegebenen schriftlichen Entschuldigungen, sowie ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen werden von der Schule am Ende eines Unterrichtsblockes an den jeweiligen Ausbildungsbetrieb gesandt. Unentschuldigtes Fernbleiben wird dem Ausbildungsbetrieb ebenfalls am Ende des Unterrichtsblocks mitgeteilt.

 

Der versäumte Unterrichtsstoff ist unverzüglich nachzuarbeiten. Für die Beschaffung der dazu notwendigen Unterlagen ist der Schüler selbst verantwortlich.

Zuletzt aktualisiert am 23.10.19 von WGrossmann.

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